Autounfall melden


Das ist zu tun ...


Schritt für Schritt-Anleitung


Autocrash

Autounfall - das ist zu tun ...


Schritt für Schritt-Anleitung

Notrufnummern

1. Unfallstelle absichern

  • Auto sofort anhalten und Ruhe bewahren.
  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Situation und erkennen Sie mögliche Gefahren.
  • Warnblinker einschalten und Warnweste anziehen.
  • Autobeleuchtung bei Dunkelheit eingeschaltet lassen.
  • Pannendreieck aufstellen; Entfernung zum Unfallort: Ortsgebiet ca. 50m, Freilandstraße: ca. 150m, Autobahn: ca. 250 m, Abstand zum Fahrbahnrand ca. 1 m. Bei unübersichtlichen Kurven und Straßenkuppen das Warndreieck vor diesen aufstellen.
  • Eigenschutz: bringen Sie sich selbst nicht in Gefahr. Bei zu großer Eigengefahr rufen Sie sofort die Hilfskräfte wie Feuerwehr, Rettung oder Polizei. Straße verlassen und nicht unnötig im Gefahrenbereich aufhalten.

Alle Insassen aus der Gefahrenzone bringen und abseits der Fahrbahn in Sicherheit bringen. Auf Autobahnen begeben Sie sich hinter die Leitplanke.

Pannendreieck richtig aufstellen

2. Erste Hilfe leisten

Wer ruft an? Name, Telefonnummer

Wo ist der Unfallort? z.B. Straße, Hausnummer, Kilometerstein, Zufahrtswege, Nummer der Autobahn, Fahrtrichtung

Was ist passiert? Beschreibung der Situation, ist eine Zufahrt möglich oder gibt es ein Hindernis?

Wieviele Verletzte gibt es? Welche Art der Verletzungen?

Erste Hilfe Leisten

3. Polizei sofort rufen, wenn ...

  • Personen verletzt sind.
  • wenn Sie Hilfe bei der Beweissicherung benötigen (siehe auch weiter unten).
  • wenn es eine Verkehrsbehinderung gibt.
  • das eigene KFZ beschädigt ist und der Verursacher sich nicht gemeldet hat.
  • wenn Sachschäden an fremden Sachen entstanden und der Eigentümer nicht vor Ort ist: wie z.B. an geparkten KFZ, Verkehrszeichen, Flurschäden, Zaun, Schneestangen, Leitplanken,....
  • bei Unfällen mit Wild- oder Haustieren.
  • bei Brand, Vandalismus, Einbruch, Diebstahl.
  • bei Schäden durch herabfallende Dachlawinen, Eisgebilde oder Gebäudeteile.
  • bei Fahrerflucht des Gegners.
  • der gegnerische Lenker seinen Führerschein nicht herzeigt oder keinen Datenaustausch macht.
  • wenn das gegnerische Fahrzeug ausländische Kennzeichen hat.
  • wenn Verdacht auf Alkoholisierung oder Drogen besteht.
  • bei Unfällen im Ausland immer Euro-Notruf verständigen.


Ist bei einem Unfall mit einem inländischen Fahrzeug nur Sachschaden an den KFZ entstanden und der Datenaustausch ist auch ohne Probleme möglich, dann ist keine Verständigung der Polizei nötig (ansonsten kostenpflichtig-Blaulichtsteuer € 36,-).

Parkschäden: Sie haben ein parkendes Auto angefahren? Fotografieren und dokumentieren Sie den Schaden. Warten Sie an der Unfallstelle, ob der Eigentümer in den nächsten 10 Minuten kommt. Vielleicht ist ein Datenaustausch möglich - das wäre für Sie das zeitsparendste. Wenn der Besitzer nicht kommt, müssen Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und den Vorfall melden. Ob der Schaden eine Kleinigkeit ist oder nicht spielt keine Rolle. Einen Zettel oder eine Visitenkarte hinter die Scheibenwischer klemmen reicht nicht aus!
Sachschäden: Fotografieren und dokumentieren Sie den Schaden. Unverzügliche Selbstanzeige ist nötig, wenn der Eigentümer nicht anzutreffen ist.

Ohne unverzügliche Selbstanzeige können Sie wegen Fahrerflucht eine Strafe erhalten, und die eigene Versicherung kann den Schaden zurückfordern!

Unverzüglich bedeutet laut Gesetzgeber: SOFORT und nicht in 30 Minuten oder erst am nächsten Tag.

siehe § 4 Straßenverkehrsordnung

Polizei rufen

4. Beweise sichern


  • Bleiben Sie ruhig und sachlich, auch wenn Unfallgegner versuchen, Druck auszuüben.
  • Lassen Sie sich vom Unfallgegner nicht einschüchtern.
  • Zeugen: Zeugen können entscheidend sein! Notieren Sie unbedingt direkt nach dem Unfall die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer) aller unabhängigen Augenzeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben. Bitten Sie um eine Bestätigung für den Unfallhergang oder die Endposition der Fahrzeuge. Zeugen verlassen den Unfallort oft recht schnell.
  • Beweise sichern und dokumentieren, auch wenn der Gegner am Unfallort seine Schuld zugibt.
  • Bewegen Sie die beteiligten Fahrzeuge möglichst nicht von der Unfallstelle! Falls trotzdem erforderlich: Markieren Sie die Fahrzeug-Endpositionen (Fahrzeugstellungen, Radstellungen, sonstige Spuren: z.B. mit Kreide) und machen Sie unbedingt Fotos von der gesamten Unfallsituation, bevor die Fahrzeuge bewegt werden. Machen Sie die Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln, wobei auch Fixpunkte mit auf dem Bild sein sollen (z.B. Verkehrstafeln oder Kanaldeckel). Man sollte die Position der Fahrzeuge, die Straßenführung, die Länge der Bremsspuren, Glassplitter und event. vorhandene Verkehrszeichen gut dokumentieren.
  • Fotografieren Sie alle Sachschäden sowie das gegnerische KFZ von mehreren Seiten und machen Sie auch Detailbilder vom Schaden. Sollten Sie sehen, dass das andere Fahrzeug bereits Vorschäden hat, fotografieren Sie auch diese.
  • Fotografieren Sie andere Fahrzeuge mit Kennzeichen in der direkten Nähe zum Unfallort (z.B. daneben parkende KFZ).
  • Notieren Sie auch folgendes:

Wie war der Straßenzustand? (eben, Steigung, Gefälle, nass, trocken, vereist, Schnee, Schlaglöcher).

Witterung und Sicht? (Regen, Sonne, Wind, Dunst, Nebel, Dämmerung, Schnee, Fahrzeugbeleuchtung ein oder aus)

Verkehrssituation? (unübersichtliche Stelle, Straßenschilder, Ampel, Straßenmarkierungen)

  • Füllen Sie den Europäischen Unfallbericht gemeinsam mit dem Unfallgegner aus. Falls dieses Formular nicht vorhanden ist, notieren Sie folgende Daten vom Unfallgegner: Name, Adresse, Telefonnummer des Lenkers und Fahrzeugbesitzers, Kennzeichen, Automarke und Führerscheindaten des Lenkers, Versicherung und Polizzennummer (steht z.B. auf der grünen Karte oder Servicekarte). Kein Schuldanerkenntnis abgeben, sondern nur eine Wiedergabe der Fakten zum Unfallhergang.
  • Lassen Sie sich den Führerschein des Gegners zwecks Identität zeigen - am besten fotografieren (Visitenkarte ist nicht ausreichend). Zeigen Sie dem Gegner auch Ihren Führerschein. Sie sind dazu auch verpflichtet.
  • Lassen Sie sich auch den Zulassungsschein zeigen und fotografieren Sie ihn.
  • Unterschreiben Sie den Unfallbericht erst dann, wenn Ihnen der Inhalt klar ist.
  • Beide Unfallbeteiligte müssen den Europäischen Unfallbericht am Ende unterschreiben, sonst ist er ungültig.
  • Fertigen Sie zwei Unfallberichte an und geben Sie einen dem Unfallgegner.
  • Gehen Sie bei Verletzungen und Schmerzen sofort zum Arzt.
  • Im Ausland: Füllen Sie den Europäischen Unfallbericht auch aus, wenn die Polizei anwesend ist. Das kann Ihnen wertvolle Zeit sparen und die Schadenerledigung beschleunigen. (bis die kroatischen oder italienischen Beamten den Polizeibericht an die österreichische Versicherung schicken, können mehrere Wochen oder Monate vergehen).


Spuren sichern
Europäischer Unfallbericht Download

--> Europäischen Unfallbericht downloaden

5. Schadenmeldung

Schadenmeldung erledigen

6. Ihre Pflichten bei KFZ-Schäden (Obliegenheiten, Gesetze)

Unter Obliegenheit versteht man eine Pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. Diese sind in Gesetzen (z.B. VersVG, StGB) vorgeschrieben oder in den Versicherungsbedingungen vereinbart. Bei Nichtbeachten kann und wird die Versicherung die Zahlung verweigern.

Bei allen KFZ-Schadenfällen sind folgende Maßnahmen einzuhalten:


  • Polizeiliche Meldung ist unverzüglich erforderlich bei folgenden Schäden: bei verletzten Personen, Brand, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Parkschäden, Sachschäden an fremden Sachen, Wildschäden, Schäden durch herabfallende Dachlawinen, Eisgebilde oder Gebäudeteile.
  • Melden Sie den Schaden sofort bei uns, damit wir die Versicherung informieren können.
  • Hilfeleistungspflicht im Fall der Verletzung von Personen; falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, ist unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen.
  • Schadenminderungspflicht.
  • Schadenmeldung innerhalb 1 Woche an die Versicherung.
  • Die Versicherung muss umfassend aufgeklärt werden über

den Schadenhergang

Schadensforderung vom Unfallgegner

Einleitung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren

Alkoholisierungsgrad des Lenkers

Verhinderung der Feststellung des Alkoholisierungsgrades

Fahrerflucht

Verletzungen

Verschleierung.

  • Forderungen von geschädigten Dritten dürfen ohne Einwilligung der Versicherung nicht anerkannt werden und einen bedingten Zahlungsbefehl darf man nicht in Rechtskraft erwachsen lassen.
  • Die Versicherung ist bei der Feststellung, Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
  • Dem Versicherer ist die Führung eines Rechtsstreites über den Ersatzanspruch aus der KFZ-Haftpflicht zu überlassen. Dem von der Versicherung bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) ist Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.

(falls mitversichert) Bei Kaskoversicherung gilt zusätzlich:

  • Schadenminderungs- und Rettungspflicht: nach Möglichkeit ist für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Weisungen der Versicherung sind zu befolgen.
  • Die Versicherung ist bei der Feststellung des Sachverhaltes zu unterstützen.
  • Unverzügliche schriftliche Meldung an die Versicherung bei Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
  • Vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug ist dem Versicherer zu ermöglichen, dass Fahrzeug zu besichtigen oder den Schaden festzustellen und die Zustimmung der Versicherung zur Reparatur oder Verwertung einzuholen, soweit dies zumutbar ist. D.h. die Schadenmeldung unbedingt immer vor der Reparatur machen und die Zusage abwarten.
  • Schäden durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Brand, Explosion, Kollision des geparkten Fahrzeuges mit unbekanntem Fahrzeug, durch Berührung des KFZ mit Wild, Federwild oder Haustieren, durch Vandalismus, durch Dachlawinen oder herabfallende Eisgebilde von Gebäuden, Schäden an fremden Sachen sind unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

(falls mitversichert) Bei Insassenunfallversicherung gilt zusätzlich noch folgendes:

  • Todesfälle innerhalb von 3 Tagen melden - auch dann, wenn der Unfall selbst schon gemeldet wurde
  • Weisungen der Versicherung sind einzuholen und einzuhalten
  • Unverzügliche schriftliche Meldung an die Versicherung bei Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
  • Nach dem Unfall muss unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden und die ärztliche Behandlung muss bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortgesetzt werden
  • Behörden, Ärzte, Sachverständige sind von der Schweigepflicht zu entbinden
  • Versicherung kann verlangen, dass sich die verletzte Person durch einen von der Versicherung geforderten Arzt untersuchen lässt
  • Originalbelege über Unfallkosten sind der Versicherung zu überlassen

(falls mitversichert) Bei Rechtschutzversicherungen gilt zusätzlich noch folgendes:

  • Schadenmeldung unverzüglich.
  • Die Versicherung ist vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihr alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
  • Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, ist die schriftlich Deckungsbestätigung von der Versicherung einzuholen.
  • Der Versicherung ist die Beauftragung des Rechtsvertreters zu überlassen, dem Rechtsvertreter ist Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  • Kostenvorschreibungen sind vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln.
  • Es ist alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert.
  • Bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen ist außerdem der Versicherung vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren.
  • Von der Versicherung ist vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme, insbesondere zur Aussicht auf Erfolg, einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit der Versicherung abzustimmen.
  • Soweit zumutbar, ist vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens abzuwarten (z.B. Musterverfahren), das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.

(falls mitversichert) Bei Pannen- Notrufdiensten/Assistance-Leistungen gilt zusätzlich noch folgendes:

  • bei Eintritt des Schadenereignisses ist unverzüglich die Notrufzentrale der Versicherung zu informieren. Bei medizinisch notwendiger Inanspruchnahme einer stationären Behandlung im Rahmen der Assistance-Heilkostenversicherung bei Auslandsreisen genügt die Meldung an die Notrufzentrale bis längstens drei Tage nach Aufnahme.
  • der Schaden ist beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern; dabei sind auch die Weisungen der Notrufzentrale und/oder des Versicherers zu befolgen
  • sofern die Leistungen nicht direkt durch die Notrufzentrale gegenüber Dritten abgegolten werden konnten, sind der Notrufzentrale insbesondere Quittungen/Rechnungen über die versicherten, zusätzlichen Kosten, Flug-/Fahrscheine und Polizeiprotokolle, Arztzeugnisse mit Diagnosen im Original zu überlassen.

Bei medizinischen Leistungen:

  • Versicherung kann verlangen, dass sich die verletzte Person durch einen von der Versicherung geforderten Arzt untersuchen lässt
  • Befreiung der behandelnden Ärzte gegenüber der Versicherung/Notrufzentrale von ihrer Schweigepflicht
  • den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritte zu unterstützen und ihm die dafür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
  • Kann die versicherte Person Leistungen, welche die Assistance-Zentrale erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an die Assistance-Zentrale abtreten.