Sturmschaden (Hagel, Schneedruck) - das ist zu tun ..

Sturmschaden (Hagel, Schneedruck)- das ist zu tun ...

Notrufnummern

1. Notmaßnahmen


  • Rufen Sie sofort die Feuerwehr unter 122 bei Gefahr von weiteren Folgeschäden durch z.B. Regenwasser, Bäume,...
  • Bei Schneedruck-Gefahr: beauftragen Sie Firmen, die das Dach abschaufeln.

2. Erste Hilfe leisten

Wer ruft an? Name, Telefonnummer

Wo ist der Unfallort? z.B. Straße, Hausnummer, Kilometerstein, Zufahrtswege, Nummer der Autobahn, Fahrtrichtung

Was ist passiert? Beschreibung der Situation, ist eine Zufahrt möglich oder gibt es ein Hindernis?

Wieviele Verletzte gibt es? Welche Art der Verletzungen?



3. Schaden begrenzen ...

  • Bei allen Maßnahmen gilt: GEFÄHRDEN SIE SICH NICHT SELBST - GEHEN SIE KEIN RISIKO EIN.
  • Treffen Sie sofort alle Maßnahmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
  • Versuchen Sie, Gebäudeöffnungen zu schließen um weiteren Schaden durch Regenwasser zu verhindern. Bei Gefahr, rufen Sie die Feuerwehr.
  • Verwenden Sie Planen zum Abdichten.
  • Beauftragen Sie einen Fachbetrieb (Dachdecker, Glaser) mit der Notreparatur der Schadenstelle.
  • Achten Sie auf Bäume oder andere Teile, die vielleicht noch auf das Haus zu stürzen drohen.
  • Wischen oder schöpfen Sie das Wasser auf. Leihen oder mieten Sie sich dazu Geräte
  • Retten oder sichern Sie die unbeschädigten oder nur teilweise beschädigten Sachen.

bringen Sie die Sachen an einen sicheren Ort (z.B. andere Gebäude, bei Nachbarn).

entfernen Sie die Sachen aus dem Wasser.

stellen Sie Möbel hoch oder bocken Sie sie auf.
im äußersten Notfall lassen Sie die Sachen von einer Spedition abholen und lagern.

bringen Sie verschmutzte Sachen sofort zu einem Reinigungsbetrieb.

legen Sie Planen aus, um Teppichböden, Teppiche, Polstermöbel zu schützen.
lassen Sie von einem Reinigungsbetrieb prüfen, ob Wäsche, Teppichböden, Teppiche, Polstermöbel gereinigt werden können.
versuchen Sie nicht sofort selbst eine Reinigung. Fragen Sie vorher bei einem Reinigungsbetrieb nach dem richtigen Mittel.

trocknen Sie die Sachen.

feuchte Sachen nicht in Plastiksäcke geben.


Vor Erhebung durch die Versicherung darf der Schadenzustand nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.

Heben Sie die vernichteten oder beschädigten Sachen für eine Besichtigung auf - bis zum Abschluss der Schadenabwicklung.

4. Schaden dokumentieren


  • Machen Sie Fotos vor den Aufräumarbeiten
  • machen Sie aussagekräftige Fotos oder Videoaufnahmen von der Schadenursache und den beschädigten Gegenständen. Gute Bilder helfen dabei, den Schaden korrekt bewerten zu können und beschleunigen die Schadenabwicklung. Bitte machen Sie folgende Fotos:

Übersicht: Fotografieren Sie den Schaden ganzheitlich aus mehreren Blickwinkeln (z.B. das ganze Objekt oder den ganzen Raum von mehreren Seiten).

Detailansicht: Machen Sie mehrere Nahaufnahmen von der beschädigten Stelle sowie der Schadenursache.

  • Achten Sie auf gute Beleuchtung. Die Bilder sollten möglichst scharf und nicht verwackelt sein.
  • erstellen Sie eine Aufstellung mit den vom Schaden betroffenen Gegenständen



5. Schaden melden


  • Melden Sie uns den Schaden sofort telefonisch oder nutzen Sie unten angeführtes Online-Schadenmelde-Formular


Sollten ohne Zustimmung der Versicherung bereits vom Sturm betroffene oder beschädigte Sachen entsorgt werden, kann es zu möglichen Nachteilen bei der Schadenregulierung kommen. Dies bedeutet, dass vor etwaigen Aufräum- und Entsorgungsarbeiten die Zustimmung bzw. die Freigabe des Versicherers einzuholen ist.

6. Ihre Pflichten bei Sturm-Schadenfällen (Obliegenheiten, Gesetze)

Damit die Versicherungsabwicklung optimal funktioniert, sind bestimmte Regeln einzuhalten. Unter Obliegenheit versteht man eine Pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. Diese sind in Gesetzen (z.B. VersVG, StGB) vorgeschrieben oder in den Versicherungsbedingungen vereinbart. Bei Nichtbeachten kann und wird die Versicherung die Zahlung verweigern.

  • Schadenmeldung unverzüglich an Versicherung
  • Allgemeine Schadenminderungspflicht
  • Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten
  • Es ist der Versicherung alles Zumutbare zur Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten und Belege beizubringen
  • Falls versicherte Sachen beim Schaden abhanden gekommen sind, ist der Sicherheitsbehörde innerhalb dreier Tage eine Aufstellung der fehlenden Gegenstände einzureichen und wenn möglich zur Wiedererlangung geeignete Maßnahmen zu treffen
  • Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden
  • Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer
  • Bei Gebäudeschäden ist auf Verlangen auf Kosten des Versicherungsnehmers ein beglaubigter Grundbuchsauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses beizubringen
  • Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist

7. Schaden reparieren


  • Für die Schadensanierung: Beauftragen Sie eine Reparaturfirma. Diese soll ein detailliertes Reparaturangebot (mit Angabe von Materialkosten und Arbeitszeit) erstellen und uns möglichst rasch per Email senden.
  • Falls Folgeschäden an Böden, Zwischendecken, Malerei entstanden: Informieren Sie uns. Wir kontaktieren dann Sanierungsfirmen, die ein Komplettangebot für die Sanierung der Folgeschäden erstellen.
  • Die Sanierungsfirmen erstellen Angebote mit Fotodokumentation, die wir dann an die Versicherung zur Freigabe weiterleiten.
  • Die Versicherung entscheidet dann, ob noch ein Sachverständiger den Schaden besichtigt und ein Gutachten erstellt.
  • Vor Schadenbesichtigung durch die Versicherung keine Reparaturen vornehmen, die nicht der Abwendung von weiterem Schaden dienen.
  • Warten Sie mit dem Reparaturauftrag auf die Zusage der Versicherung zur Übernahme der Sanierungskosten.
  • Nach der Zusage der Versicherung: Erteilen Sie jetzt den Reparaturauftrag laut Kostenvoranschlag.


Qualitätskontrolle

  • Alles fertig? Kontrollieren Sie jetzt noch die Arbeitsscheine (Zeit und Material) der Reparaturfirmen bevor Sie diese unterschreiben.
  • Kontrollieren Sie auch die die Qualität der Arbeiten nach Fertigstellung. Reklamationen bitte sofort direkt erledigen. Wenn die Qualität nicht passt, bitten wir um dringende Information, damit von der Versicherung keine vorzeitigen Auszahlungen erfolgen.
  • Senden Sie uns dann die Rechnung(en). Die Versicherung kann dann auch direkt an die Reparaturfirma auszahlen.
  • Bei Eigenleistung: Senden Sie uns eine Aufstellung über die geleisteten Arbeiten mit Stunden sowie Materialrechnungen